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   BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84   

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https://dejure.org/1985,1127
BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84 (https://dejure.org/1985,1127)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1985 - I ZB 12/84 (https://dejure.org/1985,1127)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1985 - I ZB 12/84 (https://dejure.org/1985,1127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Waren - Dienstleistung - Gleichartigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4
    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 914
  • MDR 1986, 556
  • GRUR 1986, 380
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren im allgemeinen gleichartig, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1982, 419, 420 - Noris).
  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80

    Gebrauch eines Warenzeichen ("Noris") oder Wortbildzeichens für die

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren im allgemeinen gleichartig, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1982, 419, 420 - Noris).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZB 7/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84
    Daß dieser Grundsatz in seinen einzelnen Kriterien, unbeschadet der damit bezweckten Objektivierung des Gleichartigkeitsbegriffs, eher auf typische als auf stets notwendige Voraussetzungen verweist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH GRUR 1964, 26, 27 - Milburan); er muß so auch für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen gelten.
  • BPatG, 25.09.1984 - 27 W (pat) 58/82
    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht aus dem gleichen Gesichtspunkt zurückgewiesen (vgl. GRUR 1985, 54) Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Inhaberin des Widerspruchszeichens ihren Widerspruch weiter.
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen (hier: etwa die produzierten Filme), für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. zum Warenzeichengesetz: BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Das Bundespatentgericht geht zutreffend davon aus, daß die Anwendung der Vorschriften für das Warenzeichen auf das Recht der Dienstleistungsmarke gemäß § 1 Abs. 2 WZG zur Folge hat, die Grundsätze, wie sie im Rahmen des § 5 Abs. 4 WZG zur Gleichartigkeit von Waren untereinander entwickelt worden sind, auch bei der Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).

    Maßgebend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die - notwendig generalisierend (BGHZ 60, 159, 161 - Smarty; BGH GRUR 1986, 380, 381 f. - RE-WA-MAT) - darauf abzustellen hat, ob durch die in Frage stehende Zeichenverwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird.

    Der Senat hat daher auch bereits in seinem Beschluß vom 7. November 1985 (GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT) darauf hingewiesen, daß es nicht bereits aus Rechtsgründen schlechthin ausgeschlossen sei, die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen und zu ihrer Erbringung verwendeter Hilfsmittel zu bejahen.

    Eine solche Betrachtungsweise stellt auf - mit Erfahrungssätzen nicht belegbare - Fehlvorstellungen im Einzelfall ab und verläßt die für die Beurteilung der Gleichartigkeit im Kennzeichnungsrecht gebotene generalisierende Betrachtungsweise (BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - Ib ZB 7/62, GRUR 1964, 26, 27 - Milburan; 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT).

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Vorrangig ist zu prüfen, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, daneben können die stoffliche Beschaffenheit, der Verwendungszweck der Waren sowie die übereinstimmende Vertriebsstätte von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 2.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • OLG Hamm, 23.03.2010 - 4 U 175/09

    Umfang der Schutzwirkung der Marke "Pelikan"

    Grundsätzlich kann es auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen geben (BGH GRUR 1986, 380 - REWAMAT; BGH GRUR 1989, 347 - Microtonic; Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rz. 93; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 496).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    a) Ware und Dienstleistung fallen in den Gleichartigkeitsbereich, wenn nach den Vorstellungen des Verkehrs beide in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und/oder Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß bei (unterstellter) Verwendung übereinstimmender Bezeichnungen die Meinung aufkommen kann, Dienstleistung und Ware stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT).
  • LG Düsseldorf, 31.01.2001 - 34 O 95/00

    Bestimmung einer Produktähnlichkeit zwischen einer Dienstleistung und einer Ware

    Dienstleistung anzuwenden [BGH GRUR 1983, 117 (118); BGH GRUR 1986, 380 (381) }.

    hergestellt werden [BGH GRUR 1983, 117 (119); BGH GRUR 1986, 380 (381); BGH GRUR 1991, 317 (318 f.); BGH GRUR 1989, 347; BGH GRUR 1970, 141 (142) } und damit seiner Produktverantwortung unterstehen [ BGH GRUR 1991, 317.

  • BPatG, 22.01.2007 - 30 W (pat) 181/04
    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigt (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883, 884 f. - PAPPAGALLO; GRUR 2002, 544 - BANK 24; BGH a. a. O. 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN; GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; GRUR 1989, 347, 348 - MICROTRONIC).
  • BPatG, 23.10.2008 - 30 W (pat) 72/05

    Bestboy ./. 1. Prima-Boy 2. WebBoy - Keine Verwechslungsgefahr

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigt (vgl. BGH GRUR 1999, 586, 587 -White Lion; GRUR 2000, 883, 884 f. -PAPPAGALLO; GRUR 2002, 544 -BANK 24; BGH a. a. O. 1999, 731, 733 -Canon II; GRUR 2001, 507 -EVIAN/REVIAN; GRUR 1986, 380, 382 -RE-WA-MAT; GRUR 1989, 347, 348 -MICROTRONIC).
  • BPatG, 16.10.1991 - 26 W (pat) 72/89

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "C. Landsberg" und

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Anwendung der Vorschriften über Warenzeichen auf das Recht der Dienstleistungsmarken gemäß WZG § 1 Abs. 2 eine sinngemäße Heranziehung der von der Rechtsprechung zur Warengleichartigkeit entwickelten Grundsätze auf das Verhältnis von Dienstleistungen und Waren zur Folge hat (vgl. BGH GRUR 1986, 380, 381 "RE-WA-MAT"; 1989, 347 "MICROTRONIC").
  • BPatG, 06.08.2008 - 28 W (pat) 26/08
  • BPatG, 13.11.2006 - 30 W (pat) 202/04
  • BPatG, 06.04.2004 - 27 W (pat) 94/03
  • BPatG, 31.03.2000 - 33 W (pat) 72/99

    Widerspruch gegen Markeneintragung wegen Verwechslungsgefahr; Begriff der

  • BPatG, 27.06.2005 - 30 W (pat) 234/03
  • BPatG, 24.03.2003 - 30 W (pat) 240/01
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